Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck

Der Imkerverein Mülheim an der Ruhr e.V. mit Sitz in Mülheim an der Ruhr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • a) Verbreitung und Förderung der Bienenzucht damit die Befruchtung der lebenswichtigen Obstblüten, landwirtschaftlichen Nutzpflanzen und der Wildpflanzen
  • b) Schutz der Waldameisen und der Wildbienenarten
  • c) Schulung der Vereinsmitglieder
  • d) Führungen mit Schulklassen
  • e) Mitwirkung bei der Jugend- und  Erwachsenenbildung
  • f) Die Unterhaltung eines Lehrbienenstandes
  • g) Anpflanzung von Bienenweidepflanzen, die natürlicherweise wachsen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitglieder

Mitglied wird, wer einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft an ein Mitglied des Vorstands richtet und wenn der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang abgelehnt wird.

Ordentliche Mitglieder des Imkerverein Mülheim an der Ruhr e. V. können alle natürlichen Personen werden, die gewillt sind, Zweck, Aufgaben und Zielsetzung des Vereins zu unterstützen.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder fördern mit finanziellen oder sachbezogenen Mitteln den Vereinszweck.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Sache des Vereins sehr verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erfolgen. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  • b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
  • c) Zahlungsverzug bei Mitgliederbeiträgen nach zweimaliger Mahnung

§ 4 Beiträge

Die Mitgliederbeiträge sollen die dem Imkerverein Mülheim an der Ruhr e.V. in Erfüllung seiner in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und Ziele entstehenden Kosten decken. Der zu zahlende Jahresbeitrag setzt sich nach der Beitragsordnung des als gemeinnützig anerkannten Imkervereins Mülheim an der Ruhr e.V. zusammen.

Über die Höhe des Mitgliederbeitrages des Imkerverein Mülheim an der Ruhr e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung. Wer nicht am Einzugsverfahren teil nimmt, zahlt den Jahresbeitrag bis zum 20.2. eines jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Imkerverein Mülheim an der Ruhr e. V..

§ 5 Organe

Die Organe des Imkerverein Mülheim an der Ruhr e. V. sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  • Zusammensetzung:
    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden (Stellvertreter),
    Schriftführer, Kassenwart
  • Vertretung des Vereins:
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.
    Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand i. S. von § 26 BGB.
  • Wahl:
    Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von ihr mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

§ 7 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • b) Erstellung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschluss
  • c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • d) Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung
  • e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von mindestens 8 Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag.

Mit Versand der E-Mail gilt die Einladung als zugestellt. Mit der Bekanntgabe der E-Mail-Adresse ist die Zustimmung verbunden, dass Einladungen zur Mitgliederversammlung per E-Mail erfolgen dürfen.

Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden per Brief eingeladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die ordentliche respektive außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a) Nach Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.
  • b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • c) Wahl und Abberufung der Kassen- und Rechnungsprüfer
  • d) Festsetzung der Höhe der Beiträge
  • e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • f) Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
  • h) Zusammenschluss mit einem anderen Imkerverein

Zu den Punkte f, g, h ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Die Einladung hat schriftlich mit einer 14 tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.

§ 12 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse einschließlich Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse, seinem Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Darüber hinaus werden Informationen zur Registrierung bei der Tierseuchenkasse und die Standorte sowie die Anzahl ggf. vorhandener Bienenvölker abgefragt. Zudem wird von jedem Mitglied zur Nutzung des Vereins-eigenen Intranets ein verschlüsseltes Passwort gespeichert, das auch vom Systemadministrator nicht im Klartext eingesehen werden kann.
Diese personenbezogenen Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Mitgliederverwaltung genutzt. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Innerhalb des Vereins-eigenen Intranets können die Mitglieder die Adressangaben einschließlich Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse aller anderen Mitglieder im Rahmen einer elektronisch geführten Mitgliederliste und zur leichteren Kontaktpflege untereinander einsehen und ihre eigenen Daten selbstständig aktualisieren. Über die Kontaktpflege für ein reges Vereinsleben hinaus sind die Kontaktdaten und die Angabe der weiterführenden Informationen für ein schnelles Handeln im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche von großer Bedeutung. Aus diesem Grund werden die Standort- und Halterdaten einmal jährlich dem Ordnungsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr in einer aktuellen Version zur Verfügung gestellt, sofern sich die Bienen im Stadtgebiet befinden.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung entgegensteht.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Beim Austritt werden Name, Adresse, Geburtsdatum des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 13 - gelöscht -

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder gefasst werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Imkerverband Rheinland e. V., Im Bannen 38 – 54, 56727 Mayen (gemeinnützig lt. FA Mayen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. dieser Satzung zu verwenden hat.

Stand: 17. Juni 2023