Neue Leitsätze für Honig

Am 27. Juli dieses Jahres ist eine neue Fassung der Leitsätze für Honig des Deutschen Lebensmittelbuchs in Kraft getreten. Ausgedient hat damit die Fassung aus dem Jahr 1977. Mit ihr verabschiedet wurden Begriffe wie „kaltgeschleudert“ und „wabenecht“. Gerade die Werbung mit Selbstverständlichkeiten hat bei Verbrauchern immer wieder zu Irritationen geführt.

Die Leitsätze spiegeln nun die moderne Verkehrsauffassung und damit die Verbrauchererwartung wieder. Sie dienen als Orientierung für Produzenten, Händler, Lebensmittelkontrolleure und selbstverständlich Verbraucher. Eingeflossen in die Überarbeitung sind das Wissen vieler Fachleute und die Ergebnisse aus zahllosen Analysen.

Besonders sorgfältig gewonnener, behandelter und gelagerter Honig höchster Qualität kann als „Auslese“ oder sogar „Premium“ ausgelobt werden. Die Basis dafür bilden Kennzahlen zum Wasser- und HMF-Gehalt sowie zur Invertaseaktivität.

„Auslese“-Honig darf einen maximalen Wassergehalt von 18,0 % (nur Heidehonig abweichend 19,0 %) und einen HMF-Gehalt von maximal 15 mg/kg besitzen. Die Invertaseaktivität muss mindestens 60 U/kg betragen. „Premium“-Honig unterscheidet sich im Wassergehalt nicht, jedoch darf der HMF-Gehalt nicht über 10 mg/kg liegen und die Invertaseaktivität muss mindestens 85 U/kg betragen.

Die neuen Leitsätze enthalten nun eindeutige Definitionen zu Verkehrsbezeichnungen wie Waldhonig, Wildblütenhonig und Honigen mit unspezifischen Angaben, etwa Sommertracht. Darüber hinaus wurden für die bedeutensten Sortenhonige ihre rechtlich bindenen Verkehrsbezeichnungen samt genauer Spezifikikationen aufgenommen.

Während etwa Rapsblütenhonig bzw. Rapshonig (Honig aus dem Nektat von Rapsblüten, Brassica napus) mindestens 80 % Rapspollen enthalten muss, wurde der Wert bei Akazienblütenhonig bzw. Akazienhonig bzw. Robinienblütenhonig bzw. Robinienhonig (Honig aus dem Nektar der Scheinakazienblüten, Robinia pseudoacacia) auf mindestens 20 % abgesenkt, weil Robinienpollen natürlicherweise unterrepräsentiert ist.